Weitere Lockerungen in Corona-Regeln ab Mittwoch den 2. Juni im Rhein-Kreis Neuss

Weitere Lockerungen in Corona-Regeln ab Mittwoch den 2. Juni im Rhein-Kreis Neuss

01 Jun 2021

Rhein-Kreis Neuss - Seit dem 26. Mai, und damit seit fünf Werktagen, liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss unter dem Schwellenwert von 50. Damit gelten für im Kreisgebiet ab Mittwoch, den 2. Juni, 0.00 Uhr, die Regelungen der Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

„Die sinkenden Inzidenzen machen Hoffnung und bringen weitere Lockerung. Möglich ist sind die zurückgewonnenen Freiheiten aber nur, da sich die Bürgerinnen und Bürger mit großer Disziplin an die Regelungen gehalten haben“, spricht Landrat Hans-Jürgen Petrauschke seinen Dank aus, mahnt aber auch davor, dass die Pandemie noch nicht überwunden ist: „Es gilt auch künftig Verantwortungsvoll zu handeln und den Erfolg nicht zu gefährden. Maske tragen, Abstand halten, auf eine gute Hygiene achten und regelmäßig lüften ist weiter erforderlich um auf dem guten Weg zu bleiben. Dies sind wir auch den Menschen schuldig, die über viele Monate Verzicht üben mussten.“

Die ab Mittwoch für den Rhein-Kreis Neuss geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 2 sehen folgendes vor:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal drei Haushalten. 10 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.

Private Veranstaltungen (ohne Partys):
Private Veranstaltungen sind mit Negativtest im Freien mit bis zu 100 und in Innenräumen mit bis zu 50 Gästen zulässig. Partys bleiben untersagt.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Ein Negativtest ist erforderlich. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 10 Personen mit Negativtest zulässig.

Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 20 jungen Menschen, im Freien mit 30. Die Maskenpflicht ist auch in Innenräumen aufgehoben. Es gibt keine Altersbegrenzung, ein Negativtest ist erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Negativtest möglich.

Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 500 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Für Museen entfällt die Terminpflicht.

Sport:
Kontaktfreier Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien mit bis zu 25 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung und mit Negativtest zulässig. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und Kontaktsport mit höchstens 12 Personen, jeweils bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung und mit Negativtest möglich. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 500 Zuschauer mit Negativtest zugelassen, jeweils mit Sitzplan im Schachbrettmuster.

Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt:
Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist wie in der Grundversorgung ein Kunde pro 10 Quadratmeter.

Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. In der Innengastronomie ist zusätzlich ein Negativtest erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert. Kantinen dürfen öffnen, für Betriebsangehörige entfällt dort die Testpflicht.

Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, ein Negativtest ist erforderlich. Bei Ausflugsfahrten mit Schiffen und ähnlichem sind Außenbereiche mit Negativtest zulässig. Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, sind jeweils mit Negativtest Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem auch im Innenbereich und die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken möglich.

Beherbergung/Tourismus:
Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Auf Campingplätzen ist das Übernachten in Zelten möglich.

Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich. Für Jahr- und Spezialmärkte entfällt die Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.

Tagungen und Kongresse:
Zulässig im Innen- und Außenbereich mit höchstens 500 Teilnehmern und Negativtest.

Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Quelle-Foto: Rhein-Kreis Neuss/Getty Images

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